Förderkonditionen
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Förderkonditionen und die zuwendungsfähigen Kosten - getrennt nach Konzeptart
Die Förderung für einen Kurz-ENP erfolgt gem. nachfolgender Staffelung:
- 80% bei förderfähigen Gesamtkosten (netto) bis zur Höhe von 10.000,- EURO
- 70% bei förderfähigen Gesamtkosten (netto) von über 10.000,- EURO bis zur Höhe von 15.000,- EURO
- 60% bei förderfähigen Gesamtkosten (netto) von über 15.000,- EURO
Von der Staffelung ausgenommen ist die Förderung von Kurz-ENP auf Landkreisebene.
In beiden Fällen liegt der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten (netto) bei 25.000,- EURO.
Zuwendungsfähig sind generell die Kosten zur Erstellung der Studie. Hierunter fallen sowohl die für Studienerstellung anfallenden erforderlichen Personalkosten sowie Nebenkosten des beauftragten fachkundigen Dritten. Die Bearbeitungsdauer soll nur in begründeten Ausnahmefällen einen Zeitraum von 3 Monaten überschreiten.
Als Nebenkosten können erforderliche Kosten für eine öffentlichkeitswirksame Präsentation der Studienergebnisse, beispielsweise in einer Bürgerversammlung, und im Rahmen der Studienerstellung zwingend anfallende Reisekosten des mit der Studienerstellung beauftragten fachkundigen Dritten angesetzt werden. Nebenkosten gehen allerdings nur in dem Umfang in die Kostenplanung mit ein und sind nur in dem Umfang zuwendungsfähig, wie sie im Rahmen der Angebotseinholung konkret beziffert werden und in die Angebotssumme mit einfließen.
Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Für einen interkommunalen Konzeptansatz in den Schwerpunktthemen erneuerbarer Wasserstoff ist ein zusätzlicher Förderbonus von bis zu 10% möglich.
Zuwendungsfähig sind generell die Kosten zur Erstellung der Studie. Hierunter fallen sowohl die für Studienerstellung anfallenden erforderlichen Personalkosten sowie Nebenkosten des beauftragten fachkundigen Dritten.
Als Nebenkosten können erforderliche Kosten für eine öffentlichkeitswirksame Präsentation der Studienergebnisse, beispielsweise in einer Bürgerversammlung, und im Rahmen der Studienerstellung zwingend anfallende Reisekosten des mit der Studienerstellung beauftragten fachkundigen Dritten angesetzt werden. Nebenkosten gehen allerdings nur in dem Umfang in die Kostenplanung mit ein und sind nur in dem Umfang zuwendungsfähig, wie sie im Rahmen der Angebotseinholung konkret beziffert werden und in die Angebotssumme mit einfließen.
Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Kosten. Da hinsichtlich der Grundlagenermittlung auf vorhandene Erhebungen abgestellt werden kann und diesbezügliche Minderaufwendungen bei der Studienerstellung zu erwarten sind, bleibt die Fördersumme auf den Höchstbetrag von insg. 20.000,- EURO bei kommunalen Projekten und von insg. 40.000,- EURO bei interkommunalen Projekten gedeckelt.
Zuwendungsfähig sind generell die Kosten zur Erstellung der Studie. Hierunter fallen sowohl die für Studienerstellung anfallenden erforderlichen Personalkosten sowie Nebenkosten des beauftragten fachkundigen Dritten.
Als Nebenkosten können erforderliche Kosten für eine öffentlichkeitswirksame Präsentation der Studienergebnisse, beispielsweise in einer Bürgerversammlung, und im Rahmen der Studienerstellung zwingend anfallende Reisekosten des mit der Studienerstellung beauftragten fachkundigen Dritten angesetzt werden. Nebenkosten gehen allerdings nur in dem Umfang in die Kostenplanung mit ein und sind nur in dem Umfang zuwendungsfähig, wie sie im Rahmen der Angebotseinholung konkret beziffert werden und in die Angebotssumme mit einfließen.
Die Förderhöhe beträgt bis zu 70% der zuwendungsfähigen Kosten, der Förderhöchstbetrag beträgt 40.000,- EURO.
Zuwendungsfähig sind die Kosten für eine maximal zweijährige Umsetzungsbegleitung von Maßnahmen. Investitionskosten der Umsetzungsbegleitung sind nicht zuwendungsfähig.
Als Nebenkosten können erforderliche Kosten für eine öffentlichkeitswirksame Präsentation der Studienergebnisse, beispielsweise in einer Bürgerversammlung, und im Rahmen der Studienerstellung zwingend anfallende Reisekosten des mit der Studienerstellung beauftragten fachkundigen Dritten angesetzt werden. Nebenkosten gehen allerdings nur in dem Umfang in die Kostenplanung mit ein und sind nur in dem Umfang zuwendungsfähig, wie sie im Rahmen der Angebotseinholung konkret beziffert werden und in die Angebotssumme mit einfließen.
Die Förderung beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten. Die Fördersumme ist auf den Höchstbetrag von insg. 50.000,- EURO gedeckelt.
Zuwendungsfähig sind die Kosten der Studie (Kosten für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie).
Als Nebenkosten können erforderliche Kosten für eine öffentlichkeitswirksame Präsentation der Studienergebnisse, beispielsweise in einer Bürgerversammlung, und im Rahmen der Studienerstellung zwingend anfallenden Reisekosten des mit der Studienerstellung beauftragten fachkundigen Dritten angesetzt werden. Nebenkosten gehen allerdings nur in dem Umfang in die Kostenplanung mit ein und sind nur in dem Umfang zuwendungsfähig, wie sie im Rahmen der Angebotseinholung konkret beziffert werden und in die Angebotssumme mit einfließen.