Fördervoraussetzungen und Antragsunterlagen
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über wesentliche Fördervoraussetzungen und einzureichende Antragsunterlagen - getrennt nach Konzeptart
Kommunale Konzeptarten
Vorabanalyse zur interkommunalen Wärmeplanung (Kurz-ENP)
- Der Kurz-ENP beschränkt sich auf die Empfehlung zur Durchführung eines interkommunalen Konvoiverfahrens für die Wärmeplanung. Untersuchungsinhalte der eigentlichen Wärmeplanung sind nicht förderfähig
- Antragsberechtigt und in der Untersuchungskulisse berücksichtigbar sind kommunale Gebietskörperschaften mit
- einer voraussichtlichen Pflicht zur Erstellung einer Wärmeplanung nach WPG (nicht bei bereits vorliegenden und bestandsgeschützten Wärmeplänen z.B. im Rahmen der Bundesförderung)
- mind. einem Indikator für ein Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet (z.B. (potenzielle) Großabnehmer, (potenziell) relevante EE-Wärmequellen, keine lockere Bebauung/ Siedlungsstruktur, Nähe zu bereits vorhandenem Wärmenetz, vorhandenes Wärmenetz mit Erweiterungspotenzial)
- Begrenzung der Untersuchungskulisse auf max. 15 Gemeinden und der Gebietsempfehlung auf max. 10 - 12 Gemeinden in dem einzelnen Konvoi. In einem landkreisweiten Kurz ENP können mehr als 15 Gemeinden beteiligt und untersucht werden, diese werden dann in mehrere Konvois aufgeteilt. In Ausnahmefällen kann ein Landkreis auch mehrere Anträge stellen, die bereits gebietsweise gegliedert sind.
- Untersuchungsinhalte möglichst auf Basis vorliegender Informationen bzw. open-data-Wärmekatastern (siehe hierzu die standardisierte Leistungsbeschreibung über ENPOnline)
- Ein kommunaler oder interkommunaler Energienutzungsplan unterstützt die Kommunen dabei als Träger öffentlicher Gewalt und dient als Entscheidungsgrundlage ausschließlich für beihilfefreie, nicht wirtschaftliche Betätigungen der kommunalen Gebietskörperschaften.
- Aufgrund der beihilferechtlichen Relevanz können hingegen Untersuchungsgegenstände, die eine wirtschaftliche Betätigung der Kommune zum Gegenstand haben, ausschließlich im Rahmen von betrieblichen Energiekonzepten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
- Als räumliches Planungsinstrument bezieht sich ein Energienutzungsplan auf ein Gemeindegebiet (kommunaler Energienutzungsplan) oder auf das Gebiet mehrerer Gemeinden oder eines oder mehrerer Landkreise (interkommunaler Energienutzungsplan).
- Die Förderung eines Folgeenergienutzungsplans setzt einen vorliegenden Energienutzungsplan nach den Vorgaben dieses Förderprogramms (gefördert oder eigenfinanziert) voraus.
- Eine Aktualisierung und Fortschreibung dieses vorliegenden Energienutzungsplans mittels des Folgeenergienutzungsplans kann in der Regel frühestens nach 3 Jahren seit Fertigstellung des vorliegenden Energienutzungsplans gefördert werden.
- Aufgrund der beihilferechtlichen Relevanz können Untersuchungsgegenstände, die eine wirtschaftliche Betätigung der Kommune zum Gegenstand haben, nicht im Rahmen einer Umsetzungsbegleitung gefördert werden.
- Es muss für das Gemeindegebiet der antragstellenden Kommune bereits ein Energienutzungsplan inklusive konkreter Maßnahmenempfehlung vorliegen.
- Die Kommune muss schriftlich versichern, dass eigenes Know-how und Personal nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind.
- Aufgrund der beihilferechtlichen Relevanz können Untersuchungsgegenstände, die eine wirtschaftliche Betätigung der Kommune zum Gegenstand haben, ausschließlich im Rahmen von betrieblichen Energiekonzepten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
- Eine wirtschaftliche Betätigung kann in diesem Zusammenhang bereits bei einem geplanten Betrieb einer Energieerzeugungsanlage (z.B. PV-Aufdach) vorliegen, sofern diese nicht ausschließlich für den Eigenverbrauch vorgesehen ist.
Neben dem eigentlichen Antrag (einzureichen über das Muster 1a zu Art. 44 BayHO - Zuwendung) sind die nachfolgenden Unterlagen zwingend als Anlagen einzureichen:
- Lageplan des zu untersuchenden Gebiets (Energienutzungsplan) bzw. der zu untersuchenden Gebäude (Energiekonzept)
- Aussagekräftige Dokumentation über das Vergabeverfahren bzw. eine aussagekräftige Dokumentation über den Bieterwettbewerb. Im Falle einer vergaberechtskonformen Direktvergabe (v.a. relevant beim Kurz-ENP) entfällt die Vorlage einer Vergabedokumentation. Bitte beachten Sie, dass aus den Unterlagen auch die Bindefrist des Angebots erkennbar sein muss und das Angebot Gültigkeit haben muss.
- Zusätzlich nur bei Kurz-Energienutzungsplänen:
- Liste der zu betrachtenden Gemeinden (Vorlage)
- Einverständnis der umliegenden Gemeinden (entfällt bei Anträgen für Lkr-Gebiet)
- vorhandener Indikator für ein Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet (Beschreibung)
- Zusätzlich nur bei Folgeenergienutzungsplänen: Übersicht über bereits vorliegende Energienutzungspläne und Beschreibung der auf dieser Grundlage veranlassten Maßnahmen und Motivation zur Fortschreibung
- Zusätzlich nur bei Umsetzungsbegleitungen: Übersicht und Beschreibung der Maßnahmenvorschläge aus dem Energienutzungsplan, die umgesetzt werden sollen
- Zusätzlich nur bei Umsetzungsbegleitungen: Bestätigung, dass für die Umsetzung der Maßnahmenvorschläge kein fachlich dafür geeignetes Personal vorhanden ist.
Daneben kann es abhängig vom Einzelfall erforderlich sein, dass noch zusätzliche Nachweise oder Erklärungen einzureichen sind. Ob zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, kann im Beratungsgespräch mit dem Projektträger geklärt werden. Dies kann z.B. sein:
- Beschreibung der Realisierungswahrscheinlichkeit bei Schwerpunktanalysen Wasserstoff
- Erklärung bei wiederholten Untersuchungen
- Erklärung zur Anreizwirkung in Fällen eines gesteigerten Eigeninteresses
- Unterlagen zur Prüfung auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Bitte richten Sie Ihre Antragsunterlagen an:
Bayern Innovativ GmbH
Projektträger Bayern
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg