Kommunale Wärmeplanung

Aufgrund des zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetzes erfolgt der Fördervollzug im kommunalen Bereich unter Modifikationen.

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat die flächendeckende Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung zum Gegenstand. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie trifft aktuell die nötigen Vorbereitungen, um die Landespflicht gem. WPG umzusetzen mit dem Ziel, den Gemeinden in Bayern die Rolle als planungsverantwortlichen Stelle zu übertragen.

Wir möchten die Gemeinden in Bayern bestmöglich auf die kommende Aufgabe der Wärmeplanung vorbereiten und prüfen in diesem Zusammenhang, inwieweit das Förderprogramm Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne (ENP) zur Vorbereitung der Wärmeplanung genutzt werden kann, ohne den eigentlichen Wärmeplanungsinhalten vorzugreifen. Sobald ein entsprechender Förderansatz abschließend geprüft ist, wird hierüber zeitnah informiert.

Um den neuen gesetzlich geregelten Pflichten zur kommunalen Wärmeplanung durch das Förderprogramm nicht vorzugreifen und dadurch bedingte unnötige Ineffizienzen zu vermeiden, erfolgt der Vollzug des Förderprogramms ab 1. Januar 2024 im Übrigen auf Grundlage der aktuellen Förderrichtlinien einheitlich unter folgender Maßgabe:

  1. Grundsätzlich erfolgt keine Förderung kommunaler Wärmepläne bzw. von Konzepten mit integriertem Wärmeplan oder von Untersuchungsschritten, welche gleichzeitig Bestandteil der Wärmeplanung nach WPG sein werden. Sollten hiervon Ausnahmen in begründeten Härtefällen nötig werden, wird hierüber einheitlich informiert.
  2. Sämtliche Konzepte und Konzeptinhalte des Förderprogramms ohne Bezug zur Wärmeplanung bleiben weiterhin verfügbar.
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